§ 21 Abs 3 letzter Satz, § 241e StGB:
Nach § 21 Abs 3 letzter Satz StGB privilegierte "mit Strafe bedrohte Handlungen gegen fremdes Vermögen" sind ausschließlich solche nach dem sechsten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB. Die Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e StGB fällt somit nicht darunter.

