vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Strafsachen § 21 Abs 3 letzter Satz, § 241e StGB (RZ 2025/22)

EntscheidungenStrafsachenRZ 2025/22RZ 2025, 169 Heft 7 und 8 v. 15.8.2025

§ 21 Abs 3 letzter Satz, § 241e StGB:

Nach § 21 Abs 3 letzter Satz StGB privilegierte "mit Strafe bedrohte Handlungen gegen fremdes Vermögen" sind ausschließlich solche nach dem sechsten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB. Die Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e StGB fällt somit nicht darunter.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!