§§ 17, 18 Abs 1 ZPO
Der Nebenintervenient kann seinen Beitritt jederzeit (also auch noch im Rechtsmittelverfahren) widerrufen und scheidet dadurch aus dem Verfahren aus. Dies hat in einer Form analog zu § 18 Abs 1 iVm § 25 ZPO zu geschehen und ist von jener Instanz, bei der die Rechtssache gerade anhängig ist, mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen.

