§ 33 Abs 1 MRG
Eine teleologische Reduktion des § 33 Abs 1 Satz 2 MRG, sodass die verspätete Mieterkündigung nur dann zum nächsten möglichen Termin wirksam wird, wenn dies tatsächlich im Interesse des Mieters liegt, ist nicht angezeigt.
§ 33 Abs 1 MRG
Eine teleologische Reduktion des § 33 Abs 1 Satz 2 MRG, sodass die verspätete Mieterkündigung nur dann zum nächsten möglichen Termin wirksam wird, wenn dies tatsächlich im Interesse des Mieters liegt, ist nicht angezeigt.
