§§ 482, 483, 513 ABGB
Der Dienstbarkeitsberechtigte ist nicht ausnahmslos verpflichtet die dienstbare Sache zu erhalten. Auch den Eigentümer können Aufwendungen treffen.
25.2.2025, 4 Ob 5/25a (RS0135340)
§§ 482, 483, 513 ABGB
Der Dienstbarkeitsberechtigte ist nicht ausnahmslos verpflichtet die dienstbare Sache zu erhalten. Auch den Eigentümer können Aufwendungen treffen.
25.2.2025, 4 Ob 5/25a (RS0135340)
