Elektronischer Rechtsverkehr im Bereich der Strafrechtspflege
Die am 1. Mai 2025 in Kraft getretene Verordnung des Bundesministers für Inneres über den elektronischen Rechtsverkehr im Bereich der Strafrechtspflege (ERV Inneres), BGBl II 63/2025, sieht vor, dass die Kommunikation im Bereich der Strafrechtspflege zwischen den Sicherheitsbehörden und den Gerichten, Staatsanwaltschaften und Vollzugsbehörden nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs gemäß den Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (§§ 89a ff GOG) und der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2021) erfolgt (§ 1). Daneben erfolgt auch die Kommunikation zwischen den Sicherheitsbehörden und den in § 89c Abs 5 GOG genannten Teilnehmern (zB Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare oder Kredit- und Finanzinstitute) nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs. Hinsichtlich der Kommunikation zwischen Sicherheitsbehörden und den in § 89c Abs 5 GOG genannten Teilnehmern wird ebenso die nähere Vorgehensweise für die Einbringung von Anträgen, Einbringen, Ausfertigungen und der Einsicht unterliegenden Aktenbestandteilen geregelt (§ 2 f).

