§ 49 RStDG
Aus dem Umstand, dass ein Richter für eine bestimmte Materie zuständig ist, kann keine Befangenheit (Ausgeschlossenheit) bei der Beschlussfassung der Geschäftsverteilung abgeleitet werden.
§ 49 RStDG
Aus dem Umstand, dass ein Richter für eine bestimmte Materie zuständig ist, kann keine Befangenheit (Ausgeschlossenheit) bei der Beschlussfassung der Geschäftsverteilung abgeleitet werden.
