§ 26 Abs 5 DSt
Das Ablehnungsverfahren ist in § 26 Abs 5 DSt eigenständig und abschließend geregelt. Diese abschließende Sonderregelung steht einem Rückgriff auf die Bestimmungen der StPO entgegen.
3.2.2025, 504 Präs 2/25s (RS0135308)
§ 26 Abs 5 DSt
Das Ablehnungsverfahren ist in § 26 Abs 5 DSt eigenständig und abschließend geregelt. Diese abschließende Sonderregelung steht einem Rückgriff auf die Bestimmungen der StPO entgegen.
3.2.2025, 504 Präs 2/25s (RS0135308)
