§ 246 Abs 1 Z 5, Abs 3 Z 1 ABGB
Bei Vorliegen eines noch nicht im ÖZVV eingetragenen (und damit noch nicht iSd § 246 Abs 1 Z 5 ABGB wirksam gewordenen) Widerspruchs gegen die gesetzliche Erwachsenenvertretung ist ohne Weiteres deren Beendigung nach § 246 Abs 3 Z 1 ABGB vom Gericht anzuordnen.

