Unmündige, die mit Strafe bedrohte Handlungen begehen, standen zuletzt verstärkt im öffentlichen und fachlichen Diskurs. Das StPRÄG 2024 wirft in diesem Zusammenhang noch mehr Fragen auf, als sich schon bisher stellten, wie etwa, ob es ein Ermittlungsverfahren gegen unmündige Tatbeteiligte gibt. Anschließend wird der Frage nachgegangen, wie die Wahrnehmungen tatbeteiligter Unmündiger in das Strafverfahren einfließen können.1)

