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Zivilsachen § 907a Abs 1 S 2 ABGB (RZ 2025/7)

EntscheidungenZivilsachenRZ 2025/7RZ 2025, 58 Heft 4 v. 15.4.2025

§ 907a Abs 1 S 2 ABGB:

Nimmt der Gläubiger die Änderung der dem Schuldner bekanntgegebenen Bankverbindung nicht selbst vor (sondern ein unbekannter Dritter in einem Cyberangriff ["E-Mail-Spoofing"]), ist § 907a Abs 1 S 2 ABGB nicht anwendbar. Dies gilt auch dann, wenn sich der Cyberangriff in der Sphäre des Gläubigers ereignet hätte und dieser ihn mit zumutbaren Maßnahmen verhindern hätte können.

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