§ 907a Abs 1 S 2 ABGB:
Nimmt der Gläubiger die Änderung der dem Schuldner bekanntgegebenen Bankverbindung nicht selbst vor (sondern ein unbekannter Dritter in einem Cyberangriff ["E-Mail-Spoofing"]), ist § 907a Abs 1 S 2 ABGB nicht anwendbar. Dies gilt auch dann, wenn sich der Cyberangriff in der Sphäre des Gläubigers ereignet hätte und dieser ihn mit zumutbaren Maßnahmen verhindern hätte können.

