§ 14 KollV für Bedienstete der österreichischen Seilbahnen
Für die Berechnung der Kündigungsfrist nach § 14 des KollV für Bedienstete der österreichischen Seilbahnen ist eine vorangegangene Lehrzeit nicht in die Dienstjahre einzurechnen.
§ 14 KollV für Bedienstete der österreichischen Seilbahnen
Für die Berechnung der Kündigungsfrist nach § 14 des KollV für Bedienstete der österreichischen Seilbahnen ist eine vorangegangene Lehrzeit nicht in die Dienstjahre einzurechnen.
