§ 37 MedienG
Eine Mitteilung gemäß § 37 Abs 1 MedienG hat den Namen des Angeklagten zu enthalten, weil nur so die intendierte Warn- und Präventivwirkung erzielt werden kann.
9.12.2024, 15 Os 117/24f (RS0135277)
§ 37 MedienG
Eine Mitteilung gemäß § 37 Abs 1 MedienG hat den Namen des Angeklagten zu enthalten, weil nur so die intendierte Warn- und Präventivwirkung erzielt werden kann.
9.12.2024, 15 Os 117/24f (RS0135277)
