§ 1311 ABGB, § 26 AWG 2002
Eine Außenhaftung (Durchgriffshaftung) kann bejaht werden, wenn 1. das übertretene Schutzgesetz den Machthaber persönlich (und nicht nur in seiner Funktion als Machthaber) verpflichtet und gerade (auch) dem Schutz des geschädigten Dritten dient; oder 2. absolut geschützte Rechtsgüter verletzt werden; oder 3. der Machthaber den Dritten vorsätzlich sittenwidrig schädigt.

