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Aktuelle Entscheidungen in Rechtssätzen des Evidenzbüros des Obersten Gerichtshofs EÜ98 (RZ 2025, 58)

EntscheidungenAktuelle Entscheidungen in Rechtssätzen des Evidenzbüros des Obersten GerichtshofsRZ 2025, 58 Heft 4 v. 15.4.2025

§ 1311 ABGB, § 26 AWG 2002

Eine Außenhaftung (Durchgriffshaftung) kann bejaht werden, wenn 1. das übertretene Schutzgesetz den Machthaber persönlich (und nicht nur in seiner Funktion als Machthaber) verpflichtet und gerade (auch) dem Schutz des geschädigten Dritten dient; oder 2. absolut geschützte Rechtsgüter verletzt werden; oder 3. der Machthaber den Dritten vorsätzlich sittenwidrig schädigt.

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