§§ 211, 213 Abs 1 IO
Nur wenn bei Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung bereits ein (offener) Antrag eines Insolvenzgläubigers auf vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens nach § 211 IO vorliegt, ist über diesen gemäß § 213 Abs 1 Satz 2 IO vorrangig zu entscheiden. Anderenfalls ist ohne weiteres nach § 213 Abs 1 Satz 1 IO Beschluss zu fassen.

