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Strafsachen § 55d Abs 7 EU-JZG (RZ 2025/5)

EntscheidungenStrafsachenRZ 2025/5RZ 2025, 41 Heft 3 v. 15.3.2025

§ 55d Abs 7 EU-JZG:

§ 55d Abs 7 EU-JZG normiert (nur) für den Fall einer "Unterrichtung" einer (österreichischen) Staatsanwaltschaft von der Durchführung einer vom Vollstreckungshindernis des § 55a Abs 1 Z 13 EU-JZG erfassten Ermittlungsmaßnahme durch eine ausländische Strafverfolgungsbehörde (in Österreich) ein unbedingtes (§ 140 Abs 1 StPO vergleichbares) Beweisverwendungsverbot.

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