§ 55d Abs 7 EU-JZG:
§ 55d Abs 7 EU-JZG normiert (nur) für den Fall einer "Unterrichtung" einer (österreichischen) Staatsanwaltschaft von der Durchführung einer vom Vollstreckungshindernis des § 55a Abs 1 Z 13 EU-JZG erfassten Ermittlungsmaßnahme durch eine ausländische Strafverfolgungsbehörde (in Österreich) ein unbedingtes (§ 140 Abs 1 StPO vergleichbares) Beweisverwendungsverbot.

