§ 97 Abs 2 EheG
Ob Unzumutbarkeit iSd § 97 Abs 2 EheG vorliegt, ist durch einen Vergleich der Aufteilungsergebnisse mit und ohne Beachtung der Vereinbarung zu ermitteln ("Kontroll- bzw Parallelrechnung").
§ 97 Abs 2 EheG
Ob Unzumutbarkeit iSd § 97 Abs 2 EheG vorliegt, ist durch einen Vergleich der Aufteilungsergebnisse mit und ohne Beachtung der Vereinbarung zu ermitteln ("Kontroll- bzw Parallelrechnung").
