§§ 224, 258 Abs 3 ABGB
§ 224 ABGB zielt ausschließlich auf den Schutz der vertretenen Personen vor vermögensrechtlichen Nachteilen beim Erhalt von Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung und nicht auf den Schutz des Vertragspartners ab.
§§ 224, 258 Abs 3 ABGB
§ 224 ABGB zielt ausschließlich auf den Schutz der vertretenen Personen vor vermögensrechtlichen Nachteilen beim Erhalt von Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung und nicht auf den Schutz des Vertragspartners ab.
