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Die Neuregelung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten nach § 115f StPO – Ein Fallbeispiel

WissenschaftStephan FaulhammerRZ 2025, 28 Heft 3 v. 15.3.2025

Es war ein langer Weg bis zum Inkrafttreten des Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2024 (StPRÄG 2024), mit dem nun unter anderem die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten neu geregelt wird. Nachdem der Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit Erkenntnis vom 14. Dezember 2023, G 352/2021, die Bestimmungen der Sicherstellung gemäß § 110 Abs 1 Z 1 und Abs 4 StPO sowie des § 111 Abs 2 StPO wegen Verstoßes gegen das Grundrecht auf Datenschutz nach § 1 DSG und das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art 8 EMRK mit Ablauf des 31. Dezember 2024 aufgehoben hatte, musste eine Neuregelung gefunden werden. Schon zuvor waren in der Praxis und in der Literatur zahlreiche Stimmen gegen die bestehenden Bestimmungen laut geworden, da für einen so umfangreichen Eingriff, wie er bei der Auswertung von Datenträgern vorkommt, das bisherige Regime der Sicherstellung nicht mehr passend erschien. Die politische Entscheidungsfindung gestaltete sich im Jahr 2024 sehr schwierig. Eine vollkommen impraktikable und auch nach dem Erkenntnis des VfGH nicht indizierte personelle Trennung von Aufbereitung und Auswertung der sichergestellten Daten wurde nach einem Aufschrei der Praxis, die erst sehr spät eingebunden wurde, schließlich fallen gelassen. In der Zwischenzeit verschärfte der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit Urteil vom 4. Oktober 2024, C-548/21, die Problematik. Schlussendlich konnte das Gesetz am 11. Dezember 2024 im Nationalrat beschlossen werden, der Bundesrat erhob in seiner Sitzung am 19. Dezember 2024 keinen Einspruch gegen den Gesetzesbeschluss des Nationalrats. Zwölf (!) Tage vor Ablauf des 31. Dezember 2024 wurde das Gesetz zur Sicherstellung somit "in letzter Sekunde" saniert.

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