§ 19a StGB
Gegenstände, die mit der Raubbeute angeschafft wurden, können nicht konfisziert werden, aber – als Ersatzwerte der durch die Tat erlangten (nicht hervorgebrachten) Vermögenswerte – dem Verfall nach § 20 Abs 2 StGB unterliegen.
§ 19a StGB
Gegenstände, die mit der Raubbeute angeschafft wurden, können nicht konfisziert werden, aber – als Ersatzwerte der durch die Tat erlangten (nicht hervorgebrachten) Vermögenswerte – dem Verfall nach § 20 Abs 2 StGB unterliegen.
