§§ 17, 30 KartG 2005
Die Zuwiderhandlung gegen das Durchführungsverbot ist in der Regel als schwerer Verstoß zu beurteilen, weil die Wirksamkeit der Bestimmungen über die Anmeldung von Zusammenschlüssen auch dann untergraben wird, wenn der Zusammenschluss nach wettbewerblichen Kriterien grundsätzlich unbedenklich wäre (sh bereits OGH 16 Ok 2/23, ErwGr 6.4.).

