§ 152a Abs 1 Z 1 IO
Bei der Beurteilung der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 152a Abs 1 Z 1 IO ist auf eine Stundung der Zahlung und einen Verzicht auf die Sicherstellung der gerichtlich bestimmten Entlohnung des Insolvenzverwalters durch diesen nicht Bedacht zu nehmen.

