§ 395 StPO
Schließt sich der Verletzte dem Strafverfahren gem § 117 Abs 4 erster Satz StGB als Nebenankläger an, wird dieses (auch) als ein solches über eine Privatanklage geführt, weshalb für die Entlohnung der Vertretung des Nebenanklägers Tarifpost 4 Abschnitt I RATG zur Anwendung kommt.

