§ 1 AHG, § 52 GSpG 1989
Strafbestimmungen des Glücksspielgesetzes, die die Einhaltung der Regelungen dieses Gesetzes absichern sollen, bezwecken nicht den Schutz der (Vermögens-) Interessen einzelner Spieler.
§ 1 AHG, § 52 GSpG 1989
Strafbestimmungen des Glücksspielgesetzes, die die Einhaltung der Regelungen dieses Gesetzes absichern sollen, bezwecken nicht den Schutz der (Vermögens-) Interessen einzelner Spieler.
