§ 77 ElWOG
Eine mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs G 1102/2023 ua konforme Interpretation des § 77 ElWOG 2010 führt zum Ergebnis, dass Verbraucher gegen Stromversorgungsunternehmen einen von der Schutzbedürftigkeit des Kunden unabhängigen Anspruch auf Grundversorgung haben.

