Art 2 EMRK: Tod eines Grundwehrdieners im Zuge eines Hitzemarsches: keine Verletzung von Art 2 EMRK, weder unter seinem verfahrensrechtlichen, noch unter seinem materiellrechtlichen Aspekt: A.P./Österreich, Urteil vom 26.11.2024, GZ 1718/21.
Sachverhalt:
Im August 2017 starb der Sohn der BF (T.P.) während eines "Hitzemarsches", als er seinen verpflichtenden Grundwehrdienst ableistete. Ein von der Polizei und der Staatsanwaltschaft geführtes Ermittlungsverfahren zu seinem Tod wurde eingestellt. Der an das zuständige Landesgericht gerichtete Antrag der BF auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens blieb erfolglos. Zusätzlich zu den strafrechtlichen Ermittlungen war auch eine Untersuchung durch das Bundesheer durchgeführt worden.

