§ 19a StGB
Der Konfiskationsausspruch setzt Feststellungen voraus, nach denen die betreffenden Gegenstände zur – und nicht bloß anlässlich der – Tatbegehung verwendet wurden.
Beisatz: Hier: Das Erstgericht konfiszierte Kleidungsstücke, die der Angeklagte bei der Tatbegehung getragen hatte. (T1)

