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Rechtsschutz für Richter, mögliches Weiterarbeiten bis 70 und weitere Neuerungen – dienstrechtliche Aspekte der liechtensteinischen Justizreform

WissenschaftDr. Wilhelm UngerankRZ 2025, 289 Heft 12 v. 15.12.2025

Die mit 01.01.2026 in Kraft tretende Justizreform1)1)Im Wesentlichen Abänderung der Verfassung vom 5. Oktober 1921, des Gesetzes vom 24. Oktober 2007 über die Organisation der ordentlichen Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz; GOG), des Richterdienstgesetzes (RDG) vom 24. Oktober 2007 und des Staatsanwaltschaftsgesetzes (StAG) vom 15. Dezember 2010 mit LGBl (Liechtensteinisches Landesgesetzblatt) 2025 Nr 15-17 und 21. Das LGBL wird seit 1.1.2013 unter www.gesetze.li kundgemacht. Es ist ausschließlich die signierte elektronische Fassung maßgebend und authentisch. im Fürstentum Liechtenstein bringt neben organisatorischen Reformen2)2)Der Oberste Gerichtshof (bisher in Zivil- und Strafsachen) fungiert in Zukunft auch als Verwaltungsgerichtshof. Die bisherigen Fünfersenate werden auf Dreiersenate reduziert. Als Senatsvorsitzende (bisher nebenamtlich) werden Berufsrichter amtieren. auch dienstrechtliche Neuerungen, die für die österreichische Richterschaft von Interesse sein dürften.

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