WissenschaftMMag. Peter KrennRZ 2025, 283 Heft 12 v. 15.12.2025
Die für den Gerichtsakt bestimmte schriftliche Abfassung einer Entscheidung wird Urschrift genannt; die Parteien oder andere Beteiligte (zB ein Vollzugsgericht nach § 6a EO) erhalten hiervon Ausfertigungen (§ 62 Geo).