§ 231 ABGB, § 43 B-KJHG, § 44 StKJHG
Leistungen, die für Arbeitstätigkeiten im Rahmen einer Tageswerkstätte erbracht werden, sind selbst dann in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn auf diese Leistungen kein Rechtsanspruch des Unterhaltspflichtigen besteht.

