§ 3 GKG
§ 3 GKG bezieht sich nur auf Parteihandlungen, nicht aber auf Amtshandlungen wie etwa eine gegebenenfalls erforderliche Inventarisierung, die weiterhin nach § 1 GKG dem Gerichtskommissär obliegen.
§ 3 GKG
§ 3 GKG bezieht sich nur auf Parteihandlungen, nicht aber auf Amtshandlungen wie etwa eine gegebenenfalls erforderliche Inventarisierung, die weiterhin nach § 1 GKG dem Gerichtskommissär obliegen.
