Wirtschaftsstrafverfahren sind oftmals durch zahlreiche Hausdurchsuchungen, Sicherstellungen und Beschlagnahmen von Datenträgern geprägt. Besonders kompliziert wird es, wenn Berufsgeheimnisträger von diesen Maßnahmen betroffen sind. Sie haben das Recht, einen Widerspruch gegen die Sicherstellung zu erheben und dadurch ein Sichtungsverfahren nach § 112 StPO auszulösen. Neben Rechtshilfeersuchen und Sachverständigengutachten sind Sichtungsverfahren DER Zeittreiber im Ermittlungsverfahren. Dies hat auch der Gesetzgeber erkannt und rechnet die Dauer von Sichtungsverfahren nicht in die Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens ein (§ 108 Abs 7 StPO).

