Art 1, Art 5 RHStrÜbk
Die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen steht unter den Bedingungen des Art 1 Abs 1 EuRHÜb, des dazu von Österreich abgegebenen Vorbehalts und des (für anwendbar erklärten) Art 5 Abs 1 lit c EuRHÜb.

