§ 366 StPO
Macht das Opfer seinen (zahlenmäßig bestimmten) Schaden (auch gegenüber dem Schädiger) erst mittels bei Gericht eingebrachter Anschlusserklärung geltend, stehen ihm aus dem Titel des Schadenersatzes erst ab Zustellung dieses Schriftsatzes (durch das Gericht) Verzugszinsen zu.

