§ 69 Abs 5 IO, § 25 GmbHG
Dem Insolvenzverwalter fehlt (auch unter Bedachtnahme auf § 69 Abs 5 IO) die Aktivlegitimation für die Geltendmachung des Quotenschadens (Gläubigerschadens) während anhängigen Insolvenzverfahrens.
§ 69 Abs 5 IO, § 25 GmbHG
Dem Insolvenzverwalter fehlt (auch unter Bedachtnahme auf § 69 Abs 5 IO) die Aktivlegitimation für die Geltendmachung des Quotenschadens (Gläubigerschadens) während anhängigen Insolvenzverfahrens.
