Art XLII EGZPO, Art XL EGZPO, § 1 JN, § 1 AußStrG 2005
Über ein im Wege einer Stufenklage geltend gemachtes Leistungsbegehren kann auch dann im streitigen Rechtsweg entschieden werden, wenn der Manifestationsanspruch an sich dem Außerstreitverfahren zugewiesen ist.

