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Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz – Reflexionen aus der Praxis zu § 21 Abs 1 StGB

WissenschaftDr. Erwin SchwentnerRZ 2025, 225 Heft 10 v. 15.10.2025

Schon der Titel des Gesetzes verrät, dass es sich um keine einfache Materie handelt: Was soll woran angepasst werden? Verständnis dazu kann man nur erlangen, wenn man sich auf die Entstehungsgeschichte des Gesetzes und damit auf die erläuternden Bemerkungen dazu einlässt. Nur kurz: Der Maßnahmenvollzug wurde bekanntlich mit dem StGB 1975 eingeführt. Der Gesetzgeber ging in einer Aufbruchsstimmung (und hoffnungsfroh) davon aus, dass speziell – damals so genannte – "Anstalten" existieren bzw eingerichtet werden, die die "geistig abnormen Rechtsbrecher" gesichert behandeln und betreuen könnten. Solche Einrichtungen gab es aber nicht annähernd ausreichend und spezialisiert. Weiters ging der Gesetzgeber davon aus, dass man im Rahmen der legistischen Konstruktion und mit Hilfe psychiatrischer Sachverständiger verlässlich festlegen könne, wann eine entsprechende Gefährlichkeit vorliege, die eine Einweisung notwendig machen und rechtfertigen würde. Das mit guten Absichten ausgestattete Gesetz traf auf eine "rauhe Wirklichkeit", sodass es nicht lang dauerte, bis sich erste und bald massive Mängel ergaben. Es zeigte sich, dass diese Mängel vielfältiger Natur und nicht einfach in den Griff zu bekommen waren. Spätestens als auch die Zahlen der nach § 21 Abs 1 StGB Eingewiesenen und damit auch die Kosten im Laufe der Jahre letztlich sprunghaft anstiegen und sich auch massive Kritik an der Versorgung und Nachbetreuung der Betroffenen ergab, also die Effizienz der therapeutischen Zielsetzung in Frage gestellt wurde, entstand für den Gesetzgeber Handlungsbedarf. Die auch aus menschenrechtlicher Sicht untragbar gewordene Entwicklung veranlasste ihn daher, sich diesem Bereich, der ja bekanntlich öffentlich grundsätzlich keine große Zuwendung genießt, zu nähern und schließlich eine eigene Studie in Auftrag zu geben. Die dazu eingesetzte multidisziplinäre "Arbeitsgruppe Maßnahmenvollzug" erstattete dann auch im Jänner 2015 einen umfassenden, überaus informativen und empirisch belegten Bericht über den Entwicklungsstand und die derzeitige Lage samt entsprechend fundierten und konstruktiven Vorschlägen für Verbesserungen. Dieser Bericht war die Grundlage für die Ausarbeitung der entsprechenden Reformvorschläge.

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