1. Einleitung
Mit Art 90 Abs 1 B-VG und Art 6 MRK ist der Öffentlichkeitsgrundsatz an unverrückbarer Stelle in der österreichischen Rechtsordnung verankert. Auf einfachgesetzlicher Ebene wird der Grundsatz in den §§ 12 bzw 228 StPO dahingehend konkretisiert, dass er nur im Haupt- und Rechtsmittelverfahren gilt, nicht hingegen für das vorangehende Ermittlungsverfahren. Vernehmungen im Ermittlungsverfahren öffentlich zu führen wäre auch nicht praktikabel. Dies schließt jedoch nicht sachliche Informationen über den Stand eines Ermittlungsverfahrens durch die Medienstellen der Justiz aus.1) Der hier thematisierte Öffentlichkeitsgrundsatz bezieht sich auch immer nur auf die sog "Volksöffentlichkeit"2) und ist abzugrenzen von der Parteiöffentlichkeit, welche naturgemäß gerade im Strafverfahren wesentlich weiter gehen muss, um die Verteidigungsinteressen des Beschuldigten zu wahren. Angesichts der verfassungsrechtlichen Absicherung stellt sich die Frage, wie hoch der praktische Stellenwert des Öffentlichkeitsgrundsatzes in der Praxis tatsächlich ist.

