§§ 83 Abs 4, 221 Abs 1, 455 Abs 1 StPO:
Ein (zur Vertretung vor Gericht bestellter) gerichtlicher Erwachsenenvertreter hat im Strafverfahren kein Recht auf Zustellung des Strafantrags, auf Ladung zur Hauptverhandlung und auf Zustellung des Abwesenheitsurteils betreffend den von ihm vertretenen Angeklagten.

