§§ 177, 89 StGB
§ 89 StGB wird durch das Vergehen der fahrlässigen Gemeingefährdung nach § 177 Abs 1 StGB, das aufgrund des größeren Gefährdungsumfangs durch eine intensivere Rechtsgutbeeinträchtigung gekennzeichnet ist, verdrängt (stillschweigende Subsidiarität).

