§ 611 Abs 2 Z 7 ZPO
Das Fehlen der objektiven Schiedsfähigkeit ist als eigener Aufhebungsgrund geregelt. Fehlende objektive Schiedsfähigkeit des Anspruchs hindert somit nicht das Zustandekommen eines (wirksamen, aber anfechtbaren) Schiedsspruchs.
§ 611 Abs 2 Z 7 ZPO
Das Fehlen der objektiven Schiedsfähigkeit ist als eigener Aufhebungsgrund geregelt. Fehlende objektive Schiedsfähigkeit des Anspruchs hindert somit nicht das Zustandekommen eines (wirksamen, aber anfechtbaren) Schiedsspruchs.
