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Zivilsachen §§ 73, 74 UrhG (RZ 2024/16)

EntscheidungenZivilsachenRZ 2024/16RZ 2024, 204 Heft 7 und 8 v. 15.8.2024

§§ 73, 74 UrhG:

Auch mit Hilfe einer Digitalkamera oder eines Mobiltelefons festgehaltene Abbildungen können Lichtbildschutz genießen.

Der Leistungsschutz nach § 14 UrhG erfordert nicht, dass in der Aufnahme eines Lichtbildes eine eigentümliche Gestaltung liegt. Auch eine rein technische Leistung des Lichtbildherstellers genießt Schutz nach § 74 UrhG. Das Abfotografieren einer Postkarte (Reproduktionsfoto) kann daher schutzwürdig sein.

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