§§ 73, 74 UrhG:
Auch mit Hilfe einer Digitalkamera oder eines Mobiltelefons festgehaltene Abbildungen können Lichtbildschutz genießen.
Der Leistungsschutz nach § 14 UrhG erfordert nicht, dass in der Aufnahme eines Lichtbildes eine eigentümliche Gestaltung liegt. Auch eine rein technische Leistung des Lichtbildherstellers genießt Schutz nach § 74 UrhG. Das Abfotografieren einer Postkarte (Reproduktionsfoto) kann daher schutzwürdig sein.

