§§ 2 Abs 1 Z 3, 45 AußStrG 2005
Die Behauptung, dass eine Anordnung des Pflegschaftsgerichts an einen Versicherer in die Rechte der Eigentümergemeinschaft als Versicherungsnehmerin eingreift, begründet die Rekurslegitimation der Eigentümergemeinschaft.

