§ 34 Abs 3 MedG
Eine Urteilsveröffentlichung im selbständigen Verfahren (§ 34 Abs 3 MedienG) ist selbst dann noch möglich, wenn die Strafbarkeit des Medieninhaltsdelikts nach § 32 MedienG oder allgemeinen Bestimmungen verjährt ist.
§ 34 Abs 3 MedG
Eine Urteilsveröffentlichung im selbständigen Verfahren (§ 34 Abs 3 MedienG) ist selbst dann noch möglich, wenn die Strafbarkeit des Medieninhaltsdelikts nach § 32 MedienG oder allgemeinen Bestimmungen verjährt ist.
