§ 33 Abs 2 MedG
Eine Einziehung in einem selbständigen Verfahren (§ 33 Abs 2 MedienG) ist selbst dann noch möglich, wenn die Strafbarkeit des Medieninhaltsdelikts nach § 32 MedienG oder allgemeinen Bestimmungen verjährt ist.
§ 33 Abs 2 MedG
Eine Einziehung in einem selbständigen Verfahren (§ 33 Abs 2 MedienG) ist selbst dann noch möglich, wenn die Strafbarkeit des Medieninhaltsdelikts nach § 32 MedienG oder allgemeinen Bestimmungen verjährt ist.
