§ 37 Abs 1 MedG
Eine Veröffentlichung einer Mitteilung über das eingeleitete Verfahren (§ 37 Abs 1 MedienG) ist selbst dann noch möglich, wenn die Strafbarkeit des Medieninhaltsdelikts nach § 32 MedienG oder allgemeinen Bestimmungen verjährt ist.
§ 37 Abs 1 MedG
Eine Veröffentlichung einer Mitteilung über das eingeleitete Verfahren (§ 37 Abs 1 MedienG) ist selbst dann noch möglich, wenn die Strafbarkeit des Medieninhaltsdelikts nach § 32 MedienG oder allgemeinen Bestimmungen verjährt ist.
