§§ 206 Abs 2, 212 Abs 1 StGB
Das Verleiten ist (nicht erst Vorbereitungs-, sondern) bereits Ausführungshandlung sowohl des § 206 Abs 2 letzter Fall StGB als auch des § 212 Abs 1 letzter Fall StGB.
12.3.2024, 11 Os 21/24h (RS0134733)
§§ 206 Abs 2, 212 Abs 1 StGB
Das Verleiten ist (nicht erst Vorbereitungs-, sondern) bereits Ausführungshandlung sowohl des § 206 Abs 2 letzter Fall StGB als auch des § 212 Abs 1 letzter Fall StGB.
12.3.2024, 11 Os 21/24h (RS0134733)
