§ 1 GSpG 1989
Die in den Landesgesetzen geregelten Sportwetten unterliegen nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht dem Glücksspielgesetz.
Beisatz: Dabei macht es keinen Unterschied, ob auf den Sieg einer Mannschaft oder im Rahmen von Über-Unter-Wetten auf die Anzahl der Tore gewettet wird. (T1)

