Den Ausgangspunkt für Überlegungen zur Verbindung von gütlicher Schlichtung und der verwaltungsgerichtlichen Tätigkeit bildeten Auseinandersetzungen zum Wirken der Einigungsrichter:innen im österreichischen Zivilverfahren1) und der richterliche Hinweis, doch die weiterhin aktuellen Reformanregungen der Richter:innenvereinigung sowie der einschlägigen gewerkschaftlichen Vertretung für eine funktionierende Justiz aus 2019 zu prüfen. Darin wird als Vorschlag Nr. 42 in wenigen Sätzen die Einführung eines verwaltungsgerichtlichen Vergleichs samt Ermöglichung der "außergerichtlichen Streitbeilegung durch Mediation im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)" gefordert.2) Das lässt sich schon als tollkühn bezeichnen!

