§§ 83c, 92b JN
§§ 9 Abs 1, 29 Abs 2 DSG:
Kann ein und derselbe Tatbestand (ein einheitlicher Lebenssachverhalt) verschiedenen Gesetzesnormen unterstellt werden, ist das angerufene Gericht nach stRsp des OGH sachlich zuständig, wenn es auch nur hinsichtlich einer der anzuwendenden konkurrierenden Normen zuständig ist. Ein Wahlrecht des Klägers besteht auch dann, wenn es sich um eine nicht prorogierbare Zuständigkeit handelt.

